Satzung des Märkisch-Oderländer Angler e.V.



§ 1 Name - Sitz - Rechtsform

1.  Der Verband führt den Namen


 "Märkisch-Oderländer Angler e.V."


im Folgenden abgekürzt " Verband " genannt.


2.  Der Sitz des Verbandes ist 15374 Müncheberg, Eberswalderstr.  88.


3.  Der Verband vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 3461 beim Amtsgericht Frankfurt / Oder eingetragen und ist Mitglied des "Landesanglerverbandes Brandenburg e.V.", dessen Satzung er in der jeweils gültigen Fassung anerkennt.  Der Verband (Kreisverband - MOL) ist rechtsfähig und wird im Rechtsverkehr von seinem Vorstand vertreten.


4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Gerichtsstand ist Strausberg.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

1. Anliegen des Verbandes ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.

In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.


2. Der Verband bezweckt:


2.1 die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten individuellen Angelns  sowie des Gemeinschaftsfischens  zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung.


2.2 die Ausübung des Casting


2.3 die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden,   wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.


2.4 die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz.


2.5 die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten.


2.6 die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben.


2.7 die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Anglerveranstaltungen  unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.


2.8 die Heranführung der Jugend an das  Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt 2.4.


2.9 die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des

Angelns in allen seinen Formen.  Dabei sind die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie von  älteren und körperlich behinderten Mitgliedern zu berücksichtigen.


2.10 die Pachtung und den Erwerb von Gewässern zur Durchsetzung des Satzungszweckes.


2.11 die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Landesanglerverband Brandenburg sowie Behörden, Institutionen, Verbänden  und natürlichen oder juristischen Personen und der Öffentlichkeit.

§ 3 Grundsätze - Gemeinnützigkeit

1. Der Verband ist politisch, religiös und rassisch neutral.


2. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Gemeinnützigkeitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind Grundlage der Satzung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.


3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  Die Inhaber von Verbandsämtern

(Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Kreisverbandes MOL – Angler  e. V. können

    a) Verbände, denen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde

    b) Vereine, denen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde

    c) alle natürlichen und juristischen Personen

werden, die die Satzung des Verbandes anerkennen


2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.


3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.


4. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Ver­bandstages auf Vorschlag des Vorstandes oder eines ordentlichen  Mitgliedes natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Verbandes oder des Satzungszweckes besonders verdient gemacht haben. Der Verbandsbeitrag für Ehrenmitglieder kann auf Beschluss seines Vorstandes  vom Verband getragen werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet


    a) mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung oder

        Konkurs eine Mitgliedsvereines.

    b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit

        eingeschriebenem Brief an den geschäftsführenden  Vorstand  einer  Frist
        von einem Kalendervierteljahr  mit Wirkung zum 31.12. des  laufenden Jahres.
        Bei Vereinen ist dem Brief, ein rechtskräftiger Beschluss der Mitgliederversammlung
        über den Austritt  beizufügen.

  c) durch Ausschluss aus dem Verband, wenn ein Mitglied                                     

      - im erheblichen Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt
        und damit dem Verband oder einem seiner Mitglieder Schaden zufügt,
        das Ansehen des Verbandes oder eines seiner Mitglieder grob verleumdet und

        schädigt

     -  wiederholt oder schwerwiegend gegen Verbandsbeschlüsse verstößt.

     -  mit seinen Beiträgen gegenüber dem Verband trotz Mahnung  länger als ein

       Jahr und ohne einen  Stundungsantrag gestellt zu haben, im Rückstand ist.


2. Antragsberechtigt für einen Ausschluss sind der geschäftsführende Vorstand und jedes Mitglied des Verbandes.


3. Der Beschluss über den erfolgten Ausschluss erfolgt durch den Vorstand des Verbandes und ist dem Ausgeschlossenen mit Rechtsmittelbelehrung  und mit  eingeschriebenem Brief unverzüglich zuzustellen.

Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn der Ausgeschlossene nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang schriftlich gegen den Beschluss beim Vorstand  Beschwerde einlegt; der nachfolgende Verbandstag entscheidet dann zum Beschwerdefall.


4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bis zur Rechtskraft des Austrittes bzw. Ausschlusses nachzukommen.

Mit rechtskräftiger Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verband. Die zu diesem Zeitpunkt ggf. noch bestehenden offenen Verbindlichkeiten des ehemaligen Mitgliedes gegenüber dem Verband werden davon nicht berührt und sind unabhängig vom Ausschluss binnen eines Kalenderjahres zu begleichen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder, außer fördernden Mitgliedern, haben im Rahmen des Satzungszwecks das Recht:


a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den

    Rechten bzw. Interessen  anderer Mitglieder entgegenstehen.

b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und

    juristischen Personen.

c) vom Verband über neue Bestimmungen zum  Fischerei-  Vereins- und

    Steuerrecht und zum  Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich

    in diesen Fragen beraten zu lassen.

d) die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und an den Mitteln, die der Verband

    zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.

e) Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch den Verband

    zu nutzen.


2. Die Mitglieder sind verpflichtet:


a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung
    einzuhalten.

b) sich satzungsgemäß zu verhalten und Beschlüsse des Verbandes einzuhalten.

c) sich für den Satzungszweck einzusetzen.

d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband fristgemäß zu

    erfüllen. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen ohne Stundungsantrag
    nicht nach, so ruhen dessen allgemeine Rechte sowie Stimmrecht bis zur

    Erfüllung seiner Verpflichtungen.

e) den Vorstand über verbandsschädigende Betätigungen oder Verstöße gegen

    die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.

f)  kein Rechtsgeschäft oder Verhandlungen zu diesem  mit Dritten entgegen den

    Interessen eines anderen Mitgliedes des Verbandes vorzunehmen, wenn das

    andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verband erhebt für die natürlichen Personen seiner Mitglieder einen Jahresbeitrag  und gegebenenfalls weitere Leistungen. Dieser Jahresbeitrag ist mit Ablauf des 31.01. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung des Verbandes. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages  wird  vom Vorstand vorgeschlagen und begründet und jeweils  vom Verbandstag für das Folgejahr beschlossen.

§ 8 Organe

1. Die Organe des Verbandes sind

    a) der Verbandstag    

    b) der Vorstand

    c) der Verbandsausschuss

    d) die Kassenprüfung              


2. Der Verbandstag ist das oberste Organ des Verbandes.

Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des Verbandes bindend.


3. Der Vorstand wird vom Verbandstag für eine Wahlperiode gewählt und übernimmt die Führung der Geschäfte des Verbandes zwischen den Verbandstagen. Er ist dem Verbandstag gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 9 Verbandstag

1. Der Verbandstag ist jährlich vom Geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei  Wochen (Datum des Poststempels) durch schriftliche Einladung mittels Brief an alle Mitgliedsvereine einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


2. Der Geschäftsführende Vorstand hat einen Verbandstag unverzüglich einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn dies mindestens 25% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes fordern.


3. Der Verbandstag regelt die Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für

- die Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen

- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter

  Offenlegung der Finanzen

- Entlastung des Vorstandes

- Beschlussfassung  des Haushaltsplanes

- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages / Jahresbeitrag

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen

- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

- Beschlussfassung über eine Auflösung des Verbandes


4. Ein form- und fristgemäß einberufener Verbandstag ist, mit den anwesenden stimmberechtigter Vertreter, beschlussfähig.


5. Satzungsänderungen sowie Beschlüsse zur Neuwahl des Vorstandes oder zur Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Vertreter, für alle anderen Beschlüsse des Verbandstages genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages. Stimmberechtigte Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend. Über die vom Verbandstag gefassten Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden des Verbandstages zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.


6. Alle Mitgliedsvereine des Verbandes werden auf dem Verbandstag durch ihren ersten Vorsitzenden bzw. durch ein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied vertreten. Mitgliedsvereine, die mehr als 100 natürliche Personen ihrer Mitglieder vertreten, sind berechtigt, je weitere 100 angefangene Mitglieder einen zusätzlichen stimmberechtigten Vertreter zum Verbandstag zu entsenden.


7. Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden des Verbandes oder einem stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem durch den Verbandstag zu wählenden stimmberechtigten Teilnehmer geleitet.


8. Jedes Vorstandsmitglied kann stimmberechtigt am Verbandstag teilnehmen.


9. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer am Verbandstag hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht  möglich.


10. Gäste am Verbandstag können durch den Vorstand eingeladen werden.

§ 10 Verbandsausschuss


Der Verbandsausschuss besteht aus.

1. Dem Vorstand, den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, im Verhinderungsfall einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

2. Der Verbandsausschuss soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird durch den Vertretungsberechtigten Vorstand mit einer Frist von drei Wochen und unter schriftlicher Bekanntgabe Der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder des Vorstandes und die Vertreter der Mitgliedsvereine haben je eine Stimme.

3. Der Verbandsausschuss koordiniert die Arbeit im Verband und entscheidet über Angelegenheiten, die diese Satzung ausdrücklich bestimmt oder die der Vorstand beantragt. Beschlüsse, die dem  Kreisverbandstag vorbehalten sind, dürfen vom Verbandsausschuss nicht gefasst werden.

4. Der Verbandsausschuss ist außerdem zuständig für:

    a) die Empfehlung des Haushaltsplanes.

    b) die Empfehlung des Jahresbeitrages (Mitgliedsbeitrag).

    c) die Wahlen der Kommissionen.

    d) Zustimmung über Darlehen und Bürgschaften.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand gliedert sich in:

    a) dem Geschäftsführenden Vorstand

        - dem Vorsitzenden

        - zwei Stellvertreter

        - dem Schatzmeister

b) Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem

erweiterter Vorstand

c) Den Vertretungsvorstand gemäß  § 26  BGB bilden:

    - der Vorsitzende

    - der 1. Stellvertreter

    - der Schatzmeister

    - der Geschäftsführer ( besonderer Vertreter nach §  30  BGB  ehren- oder

      hauptamtlich).

    - die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Vorstand

      gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.


2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren  vom Verbandstag gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch den Verbandstag.

Der Vorstand leitet und erledigt die Angelegenheiten des Verbandes im Sinne der Satzung und auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse, Ordnungen und gesetzlichen Bestimmungen.


3. Beschlüsse werden mit einfacher  Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.


4. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen  Geschäfts­führung vom Vorstand zeitweilig und vom Verbandstag endgültig als Vorstandsmitglied abgelöst werden.

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfung  wird vom Verbandstag für eine Wahlperiode gewählt und setzt sich zusammen aus mindestens zwei Vertretern der Mitgliedsvereine. Mitglieder des Vorstandes können keine Mitglieder der Kassenprüfung sein.


2. Die Kassenprüfung ist ein Organ des Verbandstages und nur  ihm unterstellt. Sie erstellt ihm jährlich einen Bericht. Die Kassenprüfung schlägt die Entlastung des Vorstandes für die finanzielle Arbeit vor bzw. sie gibt bekannt, warum dieser Antrag nicht gestellt wurde.


3. Der Kassenprüfung obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und der Buchführung
    sowie

    - der Satzungsmäßigkeit  der Einnahmen und Ausgaben

    - die Verwendung des Vereinsinventars

    - die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beim Einsatz finanzieller Mittel

    - die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften

§ 13 Vergütungen für Verbandstätigkeit

1. Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.


2. Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltstechnischen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 26a EStG ausgeübt werden.


3.  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Pkt. 2 trifft der Vorstand. Er hat dazu vertragliche Regelungen zu treffen.


4.  Im Übrigen haben auch die anderen Mitglieder des Vorstandes sowie beauftragte Mitglieder von Vereinen einen Aufwandsanspruch  nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind  (Reisekosten, Porto, Telefon usw.).


5.  Der Vorstand ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Haushaltslage obere Begrenzungen für Aufwandsentschädigungen festzulegen. Diese dürfen aber nicht die gesetzlichen Regelungen übersteigen.

§ 14 Bekanntmachungen, Niederschriften

1. Über die Beratungen der Organe sind Protokolle anzufertigen und vom Protokollführer sowie einem anwesenden Mitglied des Organs abzuzeichnen.


2. Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch einfachen Brief.

§ 15 Verbandsschiedsgericht

1. Das Verbandsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren Mitgliedern. Es wird bei Bedarf vom Verbandstag eingesetzt und ist nur dem Verbandstag gegenüber rechenschaftspflichtig.


2.  Das Verbandsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§ 16 Ausschüsse

1. Für die Erledigung besonderer Aufgaben sind ständige und nicht ständige Ausschüsse zu bilden, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren.

In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglieder, sollten jedoch Mitglied eines ordentlichen Mitgliedes sein.

Die Berufung der  Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand, die Wahl des Ausschussvorsitzenden erfolgt durch den Ausschuss.


2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss-, jedoch antragsberechtigt.


3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.


4. Die Ausschussmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

§ 17 Wählbarkeit - Wahl

1. Wählbar in die Verbandsorgane ist jede natürliche Person ab vollendetem 18. Lebensjahr.

Wahlberechtigt ist jede vertretungsberechtigte Person gemäß § 9 (7).


2.  Die Wahl erfolgt nach der vom Verbandstag beschlossenen Wahlordnung


3.  Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt fünf Jahre.

§ 18 Geschäftsführer und Geschäftsordnung

1. Bei Erfordernis können ein ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Geschäftsführer sowie ehrenamtliche oder hauptamtliche Mitarbeiter des Geschäftsführers durch den Verbandstag mit Beschluss entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Verbandes eingesetzt werden.


2. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Geschäftsführenden Vorstandes gebunden, er kann selbst Mitglied desselben oder des Erweiterten Vorstandes sein.


3.  Die Arbeit und Kompetenzabgrenzung des Vorstandes, des Geschäftsführers sowie seiner Mitarbeiter wird in der Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 19 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung kann nur auf Beschluss eines Verbandstages erfolgen. Dem Beschluss zur Auflösung des Verbandes müssen mindestens 75% der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.


2. Nach beschlossener Auflösung wählt der Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit drei Liquidatoren (davon ein Vorstandsmitglied), welche die vermögensrechtliche Abwicklung vorzunehmen haben.

Die Liquidatoren beschließen gemeinsam mit dem Verbandstag und in Abstimmung mit dem Finanzamt über die Verwertung eventuell vorhandenen Verbandsvermögens im Sinne der Gemeinnützigkeit und im Sinne des § 3 (4) dieser Satzung.


3. Bei Auflösung  des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten, das verbliebene Vermögen des Verbandes an den LAVB e.V. derzeitiger Sitz in  

14558 Nuthetal / OT Saarmund   Zum Elsbruch 1; der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  

§ 20 Haftung

1. Der Verband haftet nicht für Schäden und Verluste gegenüber seinen Mitgliedern, die anlässlich der Ausübung von Verbandsrechten entstehen und über die Versicherung des Landesverbandes Brandenburg hinausgehen. Die Haftung gegenüber Dritten gemäß § 31 BGB ist gewährleistet.

§ 21 Änderungsklausel

1. Bei Gesetzesänderungen und Änderungen der Gemeinnützigkeitsbestimmungen ist der Vorstand ermächtigt, die betreffenden Formulierungen der Gesetzlichkeit anzupassen. Falls Bestimmungen dieser Satzung der Gemeinnützigkeit widersprechen bzw. unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.

§ 22 Inkrafttreten

1. Die Satzung wurde auf dem Verbandstag der Märkisch-Oderländer Angler e.V. am

24.01. 2015 beraten und beschlossen.

Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft und löst die vorhergehende Satzung vom 21.03.2009 ab.


Satzung geändert: am 23.01.2016   § 10 in  § 11 Neufassung und § 19 Pkt. 3